Antrag der Fraktion der Bürger für Prien

Antrag der Fraktion der Bürger für Prien als PDF

Die Bürger für Prien beantragen, der Gemeinderat möge Folgendes beschließen:
Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung der Gemeinde Prien (nach Möglichkeit in Zusammenarbeit mit der BW Verkehr) mit der Vorbereitung der Umsetzung des Kapitels 3.1. „Tempo 30 Zonen“ des Abschlussberichtes der BW Verkehr, d.h. insbesondere
• Die Festlegung eines innerörtlichen Vorfahrtstraßennetzes (siehe „Kommentar“ auf Seite 3)
• Die Festlegung möglicher Wohngebiete für eine Tempo 30 Zone (sowohl in Prien, als auch in den westlichen Ortsteilen) (siehe auch Seite 3 „§ 45 Abs. 1 c StVO“, sowie Zitate Seite 4)
• Eine Beschreibung und Kostenschätzung der notwendigen Maßnahmen.
• Eine Klarstellung, wer die Kosten zu tragen hat, insbesondere in Berücksichtigung des Schreibens von Herrn Peter Geck, KVR-III – Straßenverkehr – München (siehe letzte Seite Anhang), nachdem Münchens Bürger nicht direkt zur Finanzierung beigetragen haben und es außerdem nur am Anfang und Ende eine Beschilderung nach der StVO braucht.

Hauptsache Tempo 50, egal wie sinnvoll?

Begründung
Mit dem Versuch Gefahrenzonen durch eine einfache Temporeduzierung auf Tempo 30 zu entschärfen ist die Gemeinde zuletzt in der Ernsdorferstrasse gescheitert. Gleichzeitig wird der Ruf der Bürger nach Tempo 30 in Wohngebieten immer lauter.
Es dient auch der Sicherheit im Straßenverkehr, wenn sich nicht motorisierte Verkehrsteilnehmer darauf verlassen können, dass Autofahrer rücksichtsvoll fahren und vor allem nicht – statt zu bremsen – sich doch noch schnell am Radfahrer vorbei drängeln.
Die Einrichtung von Tempo 30 Zonen, ist das vom Gesetzgeber ausdrücklich dafür vorgesehene Mittel, um Wohngebiete sicherer und ruhiger zu machen (siehe auch Seite 4, 3. Absatz). München hat nach eigenen Angaben bereits 80% der Wohngebiete auf diese Art verkehrsberuhigt. Auch in Ulm und vielen anderen Städten und Gemeinden wird verstärkt auf die Ausweisung von Tempo 30 Zonen gesetzt, um die Sicherheit zu erhöhen und die Lebensqualität in diesen Wohngebieten zu erhöhen.

§ 45 Abs. 1 c StVO
(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

Kommentar:
„Die Anordnung von Tempo 30-Zonen soll auf der Grundlage einer flächenhaften Verkehrsplanung der Gemeinde vorgenommen werden, in deren Rahmen zugleich das innerörtliche Vorfahrtstraßennetz (Zeichen 306) festgelegt werden soll. Dabei ist ein leistungsfähiges, auch den Bedürfnissen des öffentlichen Personennahverkehrs und des Wirtschaftsverkehrs entsprechendes Vorfahrtstraßennetz (Zeichen 306) sicherzustellen. Der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (wie Rettungswesen, Katastrophenschutz, Feuerwehr) sowie der Verkehrssicherheit ist vorrangig Rechnung zu tragen.“